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Gebühren

 

Allgemeines

Da eine vertrauensvolle Mandatsbeziehung eben auch Klarheit über die anfallenden Kosten voraussetzt, erfahren Sie bei uns immer vorab, mit welchen Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren Sie für die beauftragte Tätigkeit zu rechnen haben. Auf mögliche Faktoren für eine Kostenerhöhung weisen wir Sie rechtzeitig hin.

Lassen Sie sich unverbindlich die in Ihrer Angelegenheit voraussichtlich anfallenden Gebühren erläutern, an deren Höhe die Wahrnehmung der Ihnen zustehenden Ansprüche / Rechte nicht scheitern soll.
Die Höhe der Gebühren wird vom jeweiligen Gegenstandswert bestimmt und hängt außerdem von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit ab. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Inhalt des anwaltlichen Tätigwerdens im Einzelfall.

Folgende Tätigkeiten sind bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zu unterscheiden:
* Erstberatung
* Gutachtenerstellung
* außergerichtliche Tätigkeit
* gerichtliche Tätigkeit
 

Gebühren für die Erstberatung

Sie haben – in dringenden Fällen innerhalb weniger Tage – die Möglichkeit, mit uns im Rahmen einer sog. Erstberatung ausgiebig über Ihre Angelegenheit zu sprechen. Auf diese Weise erfahren so frühzeitig, welche Ansprüche Ihnen unter welchen Voraussetzungen zustehen können und welche Aussichten für deren Durchsetzung bestehen.

Die Erstberatung umfasst ein erstes Gespräch (auch telefonisch) beliebiger Dauer über die Erfolgsaussichten eines bevorstehenden oder beabsichtigten Rechtsstreits. Sollten weitere Maßnahmen notwendig sein (z.B. außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite), werden diese nach RVG, d.h. in der Höhe abhängig vom Gegenstandswert, abgerechnet. Die bezahlte Erstberatungsgebühr wird in diesem Fall auf die weiteren Gebühren angerechnet.

Da wir leider insbesondere im Rahmen unserer Tätigkeit im Bank- und Kapitalanlagenrecht immer wieder die Erfahrung machen, dass sich geschädigte Anleger erst dann an einen spezialisierten Anwalt wenden, wenn ihnen bereits Rechtsnachteile entstanden sind (z.B. Verjährung, jahrelange Zahlungen ohne Notwendigkeit etc.), machen wir Ihnen als Verbraucher folgendes Angebot:
 
A n g e b o t   f ü r   V e r b r a u c h e r :
Wir rechnen die Erstberatungsgebühr nur in Höhe von pauschal 100,00 € ab, obgleich hierfür nach dem RVG Gebühren in Höhe von bis maximal 226,10 € vorgesehen sind. Für besonders umfangreiche und schwierige Fälle behalten wir uns vor, die Erstberstungsgebühr voll abzurechnen.
  

Gutachtenerstellung, außergerichtliche Beratung / Vertretung

Für die Erstellung von Gutachten und die außergerichtliche Beratung / Vertretung treffen wir mit unseren Mandanten vor der Bearbeitung eine Honorarvereinbarung, da für diese Tätigkeiten eine Gebührenvorgabe des Gesetzgebers fehlt.
 

Gerichtliche Tätigkeit

Die durch unsere gerichtliche Tätigkeit anfallenden Gebühren werden in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet, es sei denn, die gesetzlichen Gebühren decken den tatsächlichen Aufwand, der mit der Bearbeitung einer umfangreichen oder schwierigen Angelegenheit verbunden ist, nicht ab.
 

Mandatsbedingungen

Bitte beachten Sie zu Fragen der Mandatsführung, Abrechung und Haftung unsere Mandatsbedingungen (s. Rubrik: "Formulare/Links"), welche Grundlage des Anwaltsvertrages mit der Kanzlei sind.
 
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