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Bankrecht

 

Beispiele für unsere Tätigkeiten im Bereich des Bankrechts

AGB´s der Bank:  Wirksamkeit; atypische Kreditsicherheiten (z.B. Patronatserklärung, Rangrücktrittserklärung, Finanzierungsbestätigung etc.); Aufklärungs- und Beratungspflichten Haftungsfragen (z.B. bei der Finanzierung von Immobilien und Kapitalanlagen); Auskunftsanspruch gegen die Bank (z.B. bei  fehlenden oder fehlerhaften Abrechnungen); Immobilienfonds (offen / geschlossen): Rückabwicklung; Kontoführung (z.B. Fragen bzgl. Gebühren, Vollmachten, Erbfall, Insolvenz, Pfändung, Verpfändung); Bankenombudsmann: außergerichtliche Streitschlichtung; Darlehensvertrag Vertragsprüfung (z.B. Vertragsklauseln, Kreditsicherheiten, Auszahlungsbedingungen, Zinsanpassung, Zinsbindung etc); Darlehenskündigung: Voraussetzungen; EC- oder Kreditkartendiebstahl: Haftung im Falle von Abhebungen nach Kartendiebstahl; typische Kreditsicherheiten: Bürgschaft, Sicherungsübereignung, Zession, Grundschuld etc. (Bestellung, Verwertung, Rückgewähr); Onlinegeschäfte: Haftungsfragen (z.B. zeitverzögerte Auftragsbearbeitung); Schrottimmobilien: Schadensersatzansprüche, Rückabwicklung; SCHUFA - Einträge: Rechtsschutz gegen unberechtigte Einträge; Überziehungs- oder Verbraucherkredit Vertragsprüfung (z.B. Voraussetzungen, Formerfordernisse, Zinsen, Gebühren, Widerruf etc.); Vorfälligkeitsentschädigung: Verdacht auf Überhöhung? Überprüfung der Berechnung; Wertpapiergeschäfte (z.B. ordnungsgemäße Ausführung von Aufträgen, Prospektpflicht und Inhalt)
Zahlungsverkehr: Fehler bei Überweisung, Lastschrifen, Einzugsermächtigung, Rücklastschrift).
 

Falschberatung über die Risiken einer Kapitalanlage

Leider werden Anleger von beratenden Banken in vielen Fällen nicht oder nur unzureichend über die Eignung der Kapitalanlage für die persönlichen Investmentziele oder die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken aufgeklärt, weshalb Ihnen im Fall eines Schadens Ansprüche gegen die Bank unter dem Gesichtspunkt der Falschberatung zustehen können.
Wir sind Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche behilflich und vertreten Ihre Interessen im Zusammenhang mit dem voll- oder teilfinanzierten Erwerb von sog. Schrottimmobilien, geschlossenen Immobilienfonds, Medienfonds oder Firmenbeteiligungen aller Art entweder in außergerichtlichen Verhandlungen oder in einem gerichtlichen Verfahren.

Sogenannte Schrottimmobilien

Die Urteile der Obergerichte über das Thema der Schrottimmobilien haben in den Medien eine breite Öffentlichkeit erreicht, dort viel Resonanz gefunden und auf diese Weise den Milliarden - Umfang des entstandenen Schadens deutlich gemacht. Ob auch Sie bankfinanziert eine sog. Schrottimmobilie erworben haben, können Sie anhand der hier hinterlegten Checkliste überprüfen, welche sich an den von der Rechtssprechung aufgestellten Kriterien orientiert (s. Themenseite "Schrottimmobilien").

Erwerb von Immobilienfonds, Medienfonds

Viele hunderttausend Anleger sind in den letzten Jahren auf Angebote über angeblich hochrentierliche Kapitalanlagen bzw. Steuersparmodelle, Treuhandmodelle, Bauherrenmodelle, Bauträgermodelle, Sanierungsmodelle oder Fondsanlagen eingegangen, die ihnen aufgeschwatzt wurden, ohne dass eine auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Risikoprofil abgestimmte Beratung stattgefunden hätte.

Oft stellten die Anleger zu spät fest, dass die Kostenstruktur dieser Modelle oder Fonds sehr ungünstig ist, weil ein erheblicher Anteil des Anlagegeldes  für sog. Weichkosten (Kreditvermittlungskosten, Mietgarantiekosten, Vermittlungsgebühren, Zinsgarantiekosten etc.) ausgegeben wurde. Auch steuerliche Risiken, die darin bestehen, dass Finanzämter u.U. die gewährten Steuervergünstigungen zurückfordern oder die Geltendmachung der Verluste verweigern können, werden beim Verkauf der Modelle und Fonds in den meisten Fällen verschwiegen.

Schließlich werden die mit der Zeichnung der Anlage verbundenen Risiken, auf die in den Prospekten der Anbieter in den meisten Fällen mehr oder weniger detailliert hingewiesen wird, vom Anleger nicht gelesen oder vom Vermittler heruntergespielt.

Diese bestehen - je nach Rechtsform - z.B. in einer Beteiligung an den Verlusten des Fonds bis hin zum Totalverlust des Anlagekapitals, im Falle der Insolvenz in der Rückforderungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters in Bezug auf Ausschüttungen, der oft nur eingeschränkten Wiederverkäuflichkeit wegen Fehlens eines sog. Zweitmarktes etc.

Achtung: alle Ansprüche aus dem Fonds- und Immobilienerwerb unterliegen der Verjährung. Bitte lassen Sie die Ansprüche prüfen und geltend machen, bevor der völlige Anspruchsverlust eintritt.
 
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